15. Dezember 2021Erschöpfung der Fischbestände fördert die grenzüberschreitende Kriminalität
Erschöpfung der Fischbestände fördert die grenzüberschreitende Kriminalität
Interpol,-Eine von INTERPOL koordinierte globale Operation zeigt die Fischereikriminalität im Zusammenhang mit anderen schweren Verbrechen wie Menschenhandel und dem Schmuggel von Drogen und Sprengstoff.
LYON, FRANKREICH: Der Rückgang der Fischbestände wirkt sich nachteilig auf die biologische Vielfalt und die Nahrungskette der Welt aus. Nach Angaben der Umwelt- und Seesicherheitsteams von INTERPOL, die eine fünfmonatige nachrichtendienstliche Operation (Juni-Oktober 2021) koordinierten, die 34 Länder und alle „Sieben Meere“ umfasste, führt der Rückgang der lebenden Meeresressourcen auch zu einem Anstieg der fischereibezogenen Verbrechen.
Bei insgesamt 1.710 Inspektionen, die während der einmonatigen taktischen Phase der Operation IKATERE durchgeführt wurden, wurden über 100 Fälle von Fischerei- und anderen Straftaten aufgedeckt. Mehr als 40 Haftbefehle wurden bereits erlassen, viele Ermittlungen laufen noch.
Fast eine Tonne illegaler Produkte wurde weltweit beschlagnahmt, darunter geschützte Fisch- und Wildtierarten, Drogen und Sprengstoffe. Allein in Montenegro stellten die Strafverfolgungsbehörden während der Operation mehr als 20 Zylinder mit Sprengstoff sicher.
„Der Einsatz von Sprengstoffen als illegale Fangmethode ist ein wachsender Trend unter den skrupellosen Akteuren der Branche, da die fortschreitende Erschöpfung der Fischbestände die Schiffe dazu zwingt, die Fangraten um jeden Preis aufrechtzuerhalten“, sagte Ilana De Wild, INTERPOL-Direktorin für organisierte und neu auftretende Kriminalität .
„Ihr Einsatz fördert auch den Umlauf von Sprengstoffen, die von kriminellen oder terroristischen Gruppen verwendet werden können. Es wurde festgestellt, dass die Bombenhersteller hinter Terroranschlägen in den letzten Jahren auch Sprengstoff an die illegale Fischereiindustrie liefern“, fügte Frau De Wild hinzu.
Menschenhandel, Dokumentenbetrug
Illegale, nicht gemeldete und unregulierte (IUU) Fischerei ist eine der größten Bedrohungen für die nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen, eines der Ziele der Vereinten Nationen (UN) für nachhaltige Entwicklung. Jedes Jahr kostet die IUU-Fischerei die Weltwirtschaft Milliarden von Dollar.
Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) stammen schätzungsweise 20 Prozent des weltweiten Gesamtfangs aus der IUU-Fischerei und in bestimmten Regionen, wie den Küstengewässern einiger Entwicklungsländer, sind es sogar 40 Prozent.
Kriminelle nutzen Fischerboote, um Drogen und Menschen zu schmuggeln, weil sie sich aufgrund ihres nomadischen Navigationsmusters und ihrer langen Zeit auf See leicht in den maritimen Hintergrund einfügen, ohne dass sie Verdacht schöpfen. Kriminelle Netzwerke verwenden die Einnahmen aus der illegalen kommerziellen Fischerei auch, um andere illegale Aktivitäten zu finanzieren.
Menschenhandel und moderne Sklaverei sind ebenfalls schwerwiegende Probleme in der Fischereiindustrie. Während der Operation IKATERE wurden 121 Männer, Frauen und Kinder, die auf Schiffen im Viktoriasee gehandelt wurden, von kenianischen Strafverfolgungsbehörden gerettet.
Die Operation bestätigte auch, dass gefälschte Dokumente – wie gefälschte Schiffszertifikate, gefälschte Fischereilizenzen oder gefälschte Besatzungsdokumente – häufig verwendet werden, um die wahre Natur der Schiffsaktivitäten zu verschleiern, Fänge zu waschen und Fälle von Arbeitsausbeutung oder Menschenhandel zu vertuschen.
Während der Operation IKATERE wurden mehr als 70 Schiffe identifiziert, die mutmaßlich mit illegalen Fischfangaktivitäten in Verbindung gebracht wurden, hauptsächlich weil sie keine gültigen Fanglizenzen für Gebiete vorlegten, in denen sie beim Fischen erwischt wurden.
„Die einzige Möglichkeit, die unzähligen mit illegaler Fischerei verbundenen Verbrechen wirksam zu bekämpfen, ist eine rechtzeitige internationale Zusammenarbeit zwischen dem Land, das die Fischereidokumente überprüft, und dem Land, das diese ausgestellt haben soll“, sagte Stephen Kavanagh, Exekutivdirektor der Polizeidienste bei INTERPOL.
„Die breite Beteiligung an der Operation IKATERE – einschließlich Binnenstaaten wie Ruanda – zeigt das weltweite Engagement für die Durchsetzung eines nachhaltigen Umgangs mit den Meeresressourcen. Unser kollektiver Lebensunterhalt hängt davon ab.“
Operation IKATERE wurde in jeder Phase von INTERPOLs Fisheries Crime Working Group unterstützt – einer internationalen Plattform für den Austausch von Fachwissen und Erfahrungen und die Entwicklung innovativer polizeilicher Ansätze in diesem Kriminalitätsbereich.
Das Umweltsicherheitsprogramm und seine Aktivitäten gegen illegale Fischerei werden vom Sekretariat der CCAMLR (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources), den Pew Charitable Trusts und der United States Agency for International Development (USAID) finanziell unterstützt.
Gericht in Niedersachsen kippt 2G-Regel im Einzelhandel
Lüneburg,- Überraschendes Urteil am Donnerstag: Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg kippt die 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) im niedersächsischen Lüneburg hat die 2G-Regel im Einzelhandel mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt, wie der NDR berichtet.
Die Maßnahme sei nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, entschied das Gericht am Donnerstag laut Mitteilung.
Der Gerichtsbeschluss ist demzufolge nicht anfechtbar. Geklagt hatte eine Antragstellerin, die laut OVG im Einzelhandel einen Filialbetrieb mit Mischsortiment betreibt.
In Niedersachsen galt seit Sonntag die 2G-Regel im Einzelhandel. Demnach hatten nur noch Geimpfte oder Genesene Zutritt zu Geschäften. Der Landtag hatte zuvor dafür gestimmt. Dies galt jedoch nicht für Geschäfte der Grundversorgung wie zum Beispiel Supermärkte, Drogerien und Apotheken – hier durften auch Ungeimpfte weiterhin einkaufen.
Symbol Bild Blick in eine Tasche mit Marihuana Bild Zoll Halle
Zollfahndung und Staatsanwaltschaft Kleve zerschlagen internationale Drogenbande
NRW,-Drei Personen festgenommen; Sicherstellung von 130 Kilogramm Haschisch und über 88 Kilogramm Heroin In den frühen Morgenstunden des heutigen Tages vollstreckten Kräfte des Zollfahndungsamts Essen mit Unterstützung der Spezialeinheiten des Zollkriminalamts und der Bundespolizei Haftbefehle gegen drei Beschuldigte im Kreis Kleve. Anschließend durchsuchten die Zollfahnder insgesamt neun Objekte im Kreis Kleve und in Krefeld.
Es wurden insgesamt über 88,2 Kilogramm Heroin, 130 Kilogramm Haschisch, circa 250 Gramm Amphetamin, mehr als 50.000 Euro Bargeld, zwei Tresore, kleinere Mengen Dopingmittel und Arzneimittel, elektronische Datenträger und schriftliche Unterlagen sichergestellt.
Das Zollfahndungsamt Essen – Dienstsitz Kleve – führt seit mehreren Monaten im Auftrag der Staatsanwaltschaft Kleve ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Sichergestellte 130 Kilogramm Marihuana
Die drei Beschuldigten im Alter zwischen 33 und 39 Jahren sind verdächtig, als Mitglieder einer Bande speziell präparierte Schmuggelverstecke in Baumaschinen eingebaut zu haben. Die Maschinen sollen anschließend, mit Rauschgiftmengen im zwei- bis dreistelligen Kilogrammbereich befüllt, vom europäischen Festland per Lkw an Großabnehmer in Großbritannien transportiert worden sein.
Bereits am 28. Januar 2021 wurden rund 130 Kilogramm Haschisch bei zwei niederländischen Staatsangehörigen sichergestellt, die sich auf dem Rückweg von Berlin in Richtung Niederlande befanden. Diese beiden Rauschgiftkuriere wurden durch das Landgericht Kleve mittlerweile zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Durch umfangreiche Ermittlungen nach der Festnahme dieser beiden Personen wurde die Rauschgiftgruppierung durch die Zollfahnder aus Kleve identifiziert.
Am 5. August 2021 konnte eine von den Beschuldigten präparierte Baumaschine nach einem Hinweis des Zollfahndungsamts Essen – Dienstsitz Kleve – an die irischen Zollbehörden im Rahmen der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Wexford (Irland) kontrolliert werden. Verbaut in einer Hebebühne, einem sogenannten “Manlifter”, wurden hierbei 88 Kilogramm Heroin sichergestellt.
Bei den Durchsuchungsmaßnahmen wurden weitere umfangreiche Beweismittel, darunter circa 250 Gramm Heroin, circa 250 Gramm Amphetamin, 52.000 Euro Bargeld, zwei bislang ungeöffnete Tresore, kleinere Mengen Dopingmittel und Arzneimittel, elektronische Datenträger und schriftliche Unterlagen sichergestellt. Unterstützt wurden die Kräfte der Zollfahndung durch neun Zollhunde-Teams der Hauptzollämter Düsseldorf, Duisburg und Köln. Der Straßenverkaufswert der gesamten sichergestellten Drogen beträgt etwa 7,4 Millionen Euro. Die Ermittlungen des Zollfahndungsamtes Essen – Dienstsitz Kleve – im Auftrag der Staatsanwaltschaft Kleve dauern an.
“Mit den heute durch unsere Kräfte vollstreckten Maßnahmen und aufgrund der erfolgreichen internationalen Zusammenarbeit konnte diese europaweit agierende Rauschgiftgruppierung zerschlagen werden”, stellte Heike Sennewald, Pressesprecherin des Zollfahndungsamts Essen fest.
Die beeindruckende neue Korruptionsstrategie der Biden-Regierung sollte Großbritannien und die EU zum Mitmachen inspirieren. Von Ben Judah
Bidens Demokratiegipfel sollte eine transatlantische Antikorruptionsstrategie hervorbringen
Summitry war nicht die Stärke der Biden-Administration. Europäische Diplomaten haben mir gegenüber privat gesagt, dass die Vereinigten Staaten sowohl vor der Gruppe der Sieben (G7) im Juni als auch vor der Klimakonferenz der Vertragsparteien der Vereinten Nationen (COP26) im letzten Monat unzureichende Vorbereitungsarbeit geleistet haben, und dies war eindeutig nicht überragend seine eigene politische Maschinerie, um Lösungen zu finden, die einen Unterschied machen können.
Aus diesem Grund wäre es verlockend, den dieswöchigen Gipfel für Demokratie – der aufgrund von COVID-19 von einer Flaggschiff-Versammlung der führenden Politiker der Welt in eine virtuelle Konferenz mit wenigen erwarteten Ergebnissen verbannt wurde – abzulehnen. Aber das wäre falsch: Die Veranstaltung bietet einen kritischen neuen Ansatz zur Korruptionsbekämpfung, indem sie den Fokus auf Demokratieschutz und nicht auf Demokratieförderung legt und den Ansatz verfolgt, zuerst das eigene Haus zu reparieren.
G7 foreign ministers meeting starts in Liverpool:G7 foreign ministers from some of the world's most powerful nations start a two day meeting in Liverpool which is the last in-person gathering of Britain's year-long G7 presidency, before it hands over the baton to Germany.Russia's pic.twitter.com/BbTcGLUIQH
Die Bekämpfung der Korruption ist eine der drei Prioritäten des Gipfels (die anderen beiden sind die Verteidigung gegen Autoritarismus und die Förderung der Achtung der Menschenrechte). Diesmal bringen die Vereinigten Staaten ein echtes Politikdokument auf den Tisch: Die diese Woche veröffentlichte Strategie der Vereinigten Staaten zur Bekämpfung der Korruption ist das bisher beeindruckendste Strategiedokument der Regierung , da sie sich insbesondere auf den Multilateralismus und die Reform der bestehenden US-Anti- Geldwäschebestimmungen. Es wurde von der Anti-Korruptions-Community in Washington weithin gelobt: Paul Massaro, ein leitender politischer Berater der überparteilichen Kommission für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (auch bekannt als Helsinki-Komitee) des Kongresses, fasste die Stimmung zusammen, als er twittertedass die Strategie „genau das ist, worauf wir gewartet haben“. Die Vereinigten Staaten kommen nicht mit leeren Händen zum Gipfel für Demokratie.
Das Dokument legt einen besonderen Schwerpunkt auf den Multilateralismus. Das US-Finanzministerium hat versprochen, international gegen Steuerhinterziehung vorzugehen und die US-amerikanischen und globalen Steuersysteme gerechter zu gestalten. Es hat auch anerkannt, dass es den Kampf gegen die Einnahmen aus der Korruption ausländischer Regierungen bei US-Finanzinstituten verstärken muss.
Auch die Zusammenarbeit mit bestehenden multilateralen Organisationen und die Nutzung neuer Programme als Plattformen zur Korruptionsbekämpfung und zur Bekämpfung der Kleptokratie werden hervorgehoben. Dazu gehören das Building Integrity Program der NATO und das neue Global Accountability Program (GAP) von USAID, das die Rückgewinnung von Vermögenswerten von Kleptokraten verbessern soll und auf dem Gipfel ausführlicher vorgestellt wird. Mehr Unterstützung für internationale Rechtsstandards gegen Korruption,
Angesichts der Betonung der alliierten Koordinierung sollten die Europäische Union (EU) und das Vereinigte Königreich (UK) entsprechend reagieren, indem sie der Verpflichtung der USA zur Korruptionsbekämpfung entsprechen. Die Zustimmung ist bereits beträchtlich, wobei die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, die Vorsitzende eines der Panels auf dem Gipfel ist, aber auch die Staats- und Regierungschefs der EU und des Vereinigten Königreichs sollten sich zu einer Reihe von Schritten verpflichten. Dazu gehören:
Die EU und das Vereinigte Königreich sollten sich mit GAP und der vom US-Außenministerium geführten Initiative Demokratien gegen sichere Häfen zusammenschließen, die im Bericht beschrieben wird und die die Wirksamkeit von Sanktionen gegen Kleptokraten und andere korrupte Akteure erhöhen soll.
Sie sollten sich verpflichten, ihre eigenen Strategien zu entwickeln, die aktualisiert werden, um sie mit der Strategie zu synchronisieren, die die Biden-Administration gerade veröffentlicht hat.
Sie sollten vorschlagen, den Bemühungen der USA bei der verstärkten Kontrolle historisch weniger regulierter Finanzsektoren wie Immobilien, private Investitionen und Rechtsdienstleistungen nachzukommen und ähnliche Gesetze zur Verschärfung ihrer Regulierungssysteme zu verabschieden. Sie sollten die Bemühungen der G7, der Gruppe der Zwanzig (G20), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und anderer internationaler Foren koordinieren.
Die EU sollte vorschlagen, dass die Vereinigten Staaten, die EU und das Vereinigte Königreich einen transatlantischen Antikorruptionsrat einrichten, der dem Erfolg des Handels- und Technologierats zwischen den USA und der EU nachempfunden ist, um ihre Politiken, Vorschriften und diplomatischen Initiativen systematischer zu koordinieren auf Korruption.
Tatsächlich liegt in diesem Vorstoß zur Regulierungskoordinierung eine große Strategie. Angesichts des Drucks der wachsenden globalen Macht Chinas und einer Welt, in der Bedrohungen die traditionelle Trennung zwischen „Heimat“ und „Ausland“ kreuzen, finden sich die Antworten auf die Außenpolitik heute oft in inländischen Instrumenten. Die transatlantische Allianz muss ein neues Gewebe entwickeln, in dem diese übergreifende Regulierungskoordinierung stattfindet. Lass tausend Räte blühen.
Es sei daran erinnert, dass sich die Stärken und Schwächen der demokratischen und autoritären Modelle zyklisch offenbaren. Demokratien, wie dies jetzt in weiten Teilen Westeuropas der Fall ist, könnten mit einem schnellen Wechsel ihrer Führer konfrontiert sein, aber Autokratien können mit ansehen, wie ihre Führung in Verfall gerät, wobei der russische Präsident Wladimir Putin und der chinesische Präsident Xi Jinping keine Anzeichen dafür zeigen, die Bühne zu verlassen. Demokratien mögen dysfunktional sein, wie es die Vereinigten Staaten heute sind, aber systemische Korruption kann Autokratien lähmen und verunsichern, wie es im Vorfeld des Arabischen Frühlings geschah.
Die Helsinki-Abkommen beispielsweise wurden bei ihrer ersten Unterzeichnung verachtet , da die westliche Demokratie nach dem Vietnamkrieg, dem Watergate-Skandal und den Energiekrisen der 1970er Jahre im Niedergang zu sein schien. Doch innerhalb eines Jahrzehnts stärkten die Abkommen von Helsinki die antiautoritäre Stimmung im gesamten Ostblock, was den Weg für dessen endgültigen Untergang ebnete. Wenn die Arbeit des Gipfels für Demokratie zum Schutz der Demokratie beitragen kann, kann sie gut aufgestellt sein für die nächsten Herausforderungen, denen sich autoritäre Staaten unweigerlich stellen müssen.
Notlandung des Flugzeugs mit Pratasiewicz. Aufzeichnungen vom Flugsicherungsturm wurden veröffentlicht
Polen,- Die polnischen Dienste untersuchen die Operationen des belarussischen Geheimdienstes gegen den Oppositionellen Raman Pratasiewicz. Auf einer Pressekonferenz enthüllte Stanisław Żaryn Materialien über die Ereignisse vom 23. Mai, als ein Ryanair-Flugzeug mit Pratasiewicz an Bord zwangsweise auf dem Flughafen von Minsk landete.
Die Entführung des Ryanair-Flugzeugs war eine geplante Operation belarussischer Dienste zur Festnahme von Pratasiewicz; es gab keine Bombendrohung; es sei ein Akt des Staatsterrorismus – betonte Stanisław Żaryn, Sprecher des Ministerkoordinators der Geheimdienste.
Entführung eines Flugzeugs in Weißrussland. Arrangements der polnischen DiensteIm Mai landete eine Ryanair-Maschine von Athen nach Vilnius mit Raman Pratasiewicz an Bord auf dem Flughafen von Minsk. In diesem Fall hat die Agentur
Nach Angaben von Żaryn war es auch möglich, von einem direkten Zeugen über die Aktivitäten dieses Tages im Kontrollturm in Minsk einen Bericht und Materialien zu erhalten. 23. Mai – Während der Arbeiten des Flugsicherungsturms in Minsk befand sich ein Offizier des weißrussischen KGB im Operationssaal, der in einem entscheidenden Moment die Kontrolle über den Fluglotsen übernahm, erklärte der Sprecher. Ein KGB-Offizier instruierte einen Turmarbeiter, der mit dem Piloten des Flugzeugs in Kontakt stand.
Der Fluglotse in Minsk floh nach Polen. Er war es, der Ryanairs Flug am Boden hieltDer Fluglotse des Flughafens in Minsk, der mit dem weißrussischen Blogger Raman Pratasiewicz im Tower war, als die Ryanair-Maschine am Boden lag,
Es war der Offizier, der Anweisungen und Entscheidungen darüber gab, das Flugzeug nach Minsk zu bringen. Gleichzeitig hielt der KGB-Offizier ständigen Telefonkontakt mit jemandem, dem er das aktuelle Geschehen mit dem Flugzeug meldete.
Die im Rahmen der polnischen Ermittlungen durchgeführten Aktivitäten ermöglichten es, den Gang der Ereignisse auf dem Flughafen in Minsk zu ermitteln und zu dokumentieren und zeigten auch, dass keine Bombendrohung gegen das Flugzeug vorlag.
Dies wird dadurch belegt, dass dem Piloten die ersten Informationen über die Drohung mitgeteilt wurden, bevor die E-Mail-Nachricht bezüglich der angeblichen Platzierung von Sprengstoff im Flugzeug gesendet wurde, auf die im Gespräch Bezug genommen wurde – erklärte er. – Die Aktivitäten auf dem Flughafen in Minsk, einschließlich der Durchführung von Rettungsdiensten und Flughafendiensten, zeigten auch, dass keine Bedrohung vorlag, von der die Flugsicherung dem Piloten berichtete – fügte er hinzu.
Kryptowährungen: Unseriöse Geschäfte rund um Bitcoin & Co.
Vorsicht vor undurchsichtigen Geschäften mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum & Co.! Sechs Anzeichen, an denen Sie unseriöse Kryptowährung-Anbieter erkennen.
Das Wichtigste in Kürze:
Im Internet und in Sozialen Netzwerken kursiert viel fragwürdige Werbung für Geldanlagen rund um Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum & Co.
Oft wird eine sehr hohe Rendite versprochen. Meist bleibt aber völlig unklar, womit man dabei Geld verdienen soll und was das Geschäftsmodell ist.
In vielen Fällen handelt es sich vermutlich um verbotene Schneeballsysteme, bei denen man weitere zahlende Teilnehmer werben soll. Auch Betrug ist nicht auszuschließen.
Der Höhenflug der Bitcoin-Aktien hat einen wahren Hype um Kryptowährungen ausgelöst. Neben seriösen Anbietern sind aber auch schwarze Schafe am Start, die die Goldgräber-Stimmung rund um Bitcoin, Ethereum, Ripple, Cardano & Co. ausnutzen. Dubiose Unternehmen und Privatpersonen präsentieren sich in Facebook-Gruppen, auf Instagram und in Messenger-Diensten oder kontaktieren Verbraucher unaufgefordert per E-Mail. Sie versprechen finanzielle Freiheit, hohe Rendite oder dauerhaftes passives Einkommen durch Krypto-Mining, Handel oder Investitionen in neue, angeblich zukunftsweisende Kryptowährungen.
USA Heute vor Zweistunde Ein Mitteilung-Untersuchung, Wachhunde der Finanzindustrie fordern Bundesbeamte auf, zu versuchen, das von Facebook gestartete Pilotprogramm für Kryptowährungen zu stoppen
Financial industry watchdogs are asking federal officials to attempt to stop the cryptocurrency pilot program launched by Facebookhttps://t.co/RSaIATiKBx
Geschäftsmodelle unklar, Kryptowährung-Anbieter oft im Ausland
Dabei sind die Angebote oft völlig intransparent, die Geschäftsmodelle unverständlich. Nähere Informationen gibt es häufig nur nach Kontaktaufnahme oder Registrierung auf den werbenden Webseiten. Oftmals fehlt auf den Webseiten aber das Anbieter-Impressum gänzlich oder die Anbieter haben ihren Sitz im Ausland – gerne auch auf karibischen Inselstaaten. Wenn Sie über diese Distanz versuchen müssen, Ihr Recht durchzusetzen, haben Sie im Zweifelsfall hohe Kosten und schlechte Karten.
Verbraucher beschweren sich zunehmend über Anbieter, die mit Geschäften zu Bitcoins, Ethereum, Ripple, Cardano und anderen Kryptowährungen in dubiose Investitionen locken. Die Marktwächterexperten der Verbraucherzentrale Hessen untersuchen aktuell Beschwerden zu knapp 20 verschiedenen Anbietern und sechs unterschiedlichen Währungen.
Neues Motto, alte Masche: Schneeballsysteme
Hinter vielen Angeboten scheinen verbotene Schneeballsysteme zu stecken. So sollen Sie als Teilnehmer zum Beispiel einen Einstiegsbetrag bezahlen oder als “Agent” neue Interessenten werben. Dafür sollen Sie Provisionen erhalten. Schneeballsysteme versprechen Anlegern gern hohe Renditen. Sie brauchen aber eine ständig wachsende Anzahl an Teilnehmern, denn die Auszahlungen an die Mitglieder werden durch die Einzahlungen der neuen Teilnehmer finanziert. Diese Konstrukte brechen zwangsläufig zusammen.
Auch Betrug ist – wie bei anderen Geldanlageangeboten – nicht auszuschließen: Wenn der Anbieter eine größere Summe von gutgläubigen Investoren eingesammelt hat, verschwindet er auf Nimmerwiedersehen.
Sechs Anzeichen, an denen Sie unseriöse Kryptowährung-Anbieter erkennen
Übertriebene Versprechen Ignorieren Sie Angebote mit auffallend hohen Renditen oder dauerhaft passivem Einkommen.
Sitz im Ausland Stellen Sie sicher, dass der Anbieter seinen Unternehmenssitz nicht im Ausland hat. Das kann es Ihnen im Zweifelsfall zusätzlich erschweren, Ihr Recht durchzusetzen.
Freunde werben Ignorieren Sie Aufforderungen selbst neue Interessenten zu werben, auch wenn Ihnen hierfür hohe Provisionen oder Renditen versprochen werden.
Kein Impressum Überprüfen Sie, ob die Webseite des Anbieters ein Impressum besitzt.
Mangelnde Transparenz Misstrauen Sie intransparenten und unverständlichen Geschäftsmodellen, zu denen Sie erst nach Kontaktaufnahme oder Registrierung mehr Informationen erhalten sollen.
Unaufgeforderter Kontakt Werden Sie kontaktiert, ohne zuvor Interesse an Kryptowährungen gezeigt zu haben, sollte Sie misstrauisch sein.
Ihre Erfahrungen sind wichtig!
Für die Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht können Ihre Erfahrungen sehr wertvoll sein: Schildern Sie uns Ihre Schwierigkeiten mit Unternehmen, Anbietern oder Produkten.
Aber auch bei vermutlich seriösen Angeboten sollten Sie äußerst vorsichtig sein. Kryptowährungen unterliegen hohen Kursschwankungen. Ein Totalverlust ist nicht auszuschließen. Bitcoin, Ethereum & Co. sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel, sondern Ersatzwährungen. Wo sie als Zahlungsmittel akzeptiert werden und ob sie sich am Markt behaupten können, ist kaum verlässlich vorherzusagen.
Auch die Bundesregierung und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weisen auf ihren Internetseiten auf die Risiken für Anleger und das Betrugspotenzial hin. Geschäfte mit “OneCoins” – einer angeblichen Kryptowährung – z.B. hat die BaFin verboten und Konten eines am Handel beteiligten Unternehmens gesperrt.
Geldanlagen ohne Risiko und Aufwand, dafür mit enormen Gewinnen in kurzer Zeit gibt es schlicht nicht. Wollen Sie Vermögen aufbauen, können Sie durch geeignete Strategien wie einer passenden Streuung der Geldanlagen Risiken reduzieren. Wichtig ist vor allem, dass Sie einen langen Anlagehorizont haben und verschiedene Anlageformen miteinander vergleichen.
Ethiopia Airlines behauptet, im Sudan beschlagnahmte Waffen seien “legal”
Ethiopian,- Ethiopian Airlines sagte am Montag, ihr Waffentransport in den Sudan sei eine “legale und kommerzielle” Sendung von Jagdwaffen, nachdem Berichten zufolge die Fracht von den Behörden in Khartum beschlagnahmt worden war.
Die sudanesische Nachrichtenagentur SUNA hatte zuvor am Sonntag bekannt gegeben, dass die Waffen vom Zoll beschlagnahmt und eine Untersuchung eingeleitet worden sei, nachdem sie mit einem Passagierflug der Ethiopian Airlines eingeflogen worden waren.
Die SUNA zitierte Beamte mit den Worten, die Waffen seien ursprünglich im Mai 2019 von Russland nach Äthiopien geschickt worden und würden dort zwei Jahre lang von den Behörden festgehalten.
„Es besteht der Verdacht, dass sie bei staatsfeindlichen Verbrechen eingesetzt werden sollten, um den demokratischen Übergang zu behindern und den Übergang zu einer zivilen Herrschaft zu verhindern“, berichtete die SUNA.
Der Sudan befindet sich seit dem Sturz von Präsident Omar al-Bashir im April 2019 nach Massenprotesten gegen seine Herrschaft in einem steinigen Übergang.
Ethiopian Airlines, die größte Fluggesellschaft in Afrika, gab jedoch an, über vollständige Dokumente zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Sendung zu verfügen, darunter ein Schreiben des sudanesischen Außenministeriums.
“Die Waffenlieferung von Ethiopian Airlines in den Sudan ist ein legaler und kommerzieller Transport von Jagdwaffen mit allen ordnungsgemäßen Dokumenten des Absenders und des Empfängers”, heißt es in einer Erklärung.
Die Waffen seien von Sicherheitsbehörden in Addis Abeba lange Zeit zur Überprüfung in Besitz genommen worden, und der Empfänger habe die Fluggesellschaft vor einem sudanesischen Gericht verklagt, sie entweder auszuliefern oder fast 250.000 US-Dollar Entschädigung zu zahlen.
Die Beziehungen zwischen Khartum und Addis Abeba sind frostig, die beiden Länder sind sich über den Grand Ethiopian Renaissance Dam (GERD) am Blauen Nil und die Nutzung einer fruchtbaren Grenzregion, die vom Sudan beansprucht wird, durch äthiopische Bauern uneins.
Im vergangenen Monat rief der Sudan seinen Botschafter in Äthiopien zurück und sagte, Addis Abeba habe seine Bemühungen um einen Waffenstillstand im Tigray-Konflikt zurückgestellt.
Zehntausende Flüchtlinge aus dem zehnmonatigen Krieg in der nördlichsten Region Äthiopiens überqueren die Grenze zum Sudan.
Foto New England Journal of Medicine Bodypacking – Die innere Verhüllung illegaler Drogen
Mit mehr als einem Kilogramm Kokain im Bauch auf der Durchreise
Köln,-Am 26. November 2021 kontrollierte der Kölner Zoll auf einem Rastplatz der Autobahn 3 Höhe Bad Honnef einen Reisebus, der auf dem Weg von Brüssel über Köln und München nach Kroatien war.
Bei der Überprüfung aller Fahrgäste und deren Gepäck fiel ein 39-jähriger Mann aus Nigeria auf. Aufgrund widersprüchlicher Angaben zu seiner mehrtägigen Reise, seinem nervösen Verhalten und dem auffallend geringen Gepäck wurde an den Handinnenflächen ein Drogenwischtest durchgeführt, der positiv auf Kokain reagierte.
Köln, 6. Dezember 2021 Zoll nimmt 39-jährigen Körperschmuggler fest
“Die Röntgenaufnahme in einem nahe gelegenen Krankenhaus bestätigte letztendlich den Verdacht. Der komplette Magen-Darm-Trakt des Mannes war voll mit Drogenpäckchen, sogenannten Bodypacks. Nach dem Ausscheiden der Drogen war klar, der Mann hatte 72 dieser Bodypacks, gefüllt mit jeweils knapp 14 Gramm Kokain, geschluckt.
Mehr als ein Kilogramm Kokain, versteckt im Körper, ist für uns ein neuer trauriger Rekord. Denn das Risiko beim Körperschmuggel ist enorm. Wenn nur ein Päckchen im Körper aufgeht, ist das Leben des Mannes nicht mehr zu retten”, so Jens Ahland, Pressesprecher des Hauptzollamts Köln.
Nach seiner Festnahme wurde der Mann an das Zollfahndungsamt Essen übergeben. Die Ermittlungen dauern an.
Artikel Von Bernd Dickfahr Richter am Sozialgericht a. D. Köln/Foto tjba
Der ärztliche Sachverständige im Sozialgerechtlichen Verfahren
B. Dickfahr
Wissen,-Es besteht keine einheitliche, geschweige denn verbindliche Definition des Sachverständigenbegriffs. Auch ist die Bezeichnung „Sachverständiger“ in dieser Allgemeinheit nicht als Berufsbezeichnung geschützt. Die nach § 134 a Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbare Bezeichnung beschränkt sich auf den „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“, den es indessen in der Medizin nicht gibt.
Gleichwohl ist jeder, der in der Öffentlichkeit auf einem bestimmten Fachgebiet als Sachverständiger auftritt, hinsichtlich seiner Sachkunde und persönlichen Eignung einem Pflichtenkatalog unterworfen, der sich aus Rechtsvorschriften, aus der dazu ergangenen Rechtsprechung sowie aus einer umfangreichen Literatur zum Sachverständigen ableitet. Dazu gehören zum einen überdurchschnittliche Fachkenntnisse auf dem jeweiligen Betätigungsgebiet, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, ein für den Laien nachvollziehbares und für den Fachmann nachprüfbares Gutachten zu erstatten, zum anderen Objektivität, konkretisiert durch Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, sowie Gewissenhaftigkeit. Genügt der Sachverständige dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollkommen, erstattet er also insbesondere ein fehlerhaftes und daher für den Verwendungszweck unbrauchbares Gutachten, läuft er Gefahr, seinen Honoraranspruch zu verlieren oder für etwaige Schäden haftbar gemacht zu werden.
Der gerichtliche Sachverständige ist „Helfer“ des Gerichts, dem die für den Prozessstoff, insbesondere die Streitentscheidung erforderliche Fachkunde fehlt. Seine Stellung im gerichtlichen Verfahren ist die eines prozessualen Beweismittels, geregelt in den nach der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgerichteten Verfahren in den §§ 402 bis 413 ZPO. Diese Vorschriften gelten im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend (§ 118 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Zwischen Sachverständigem und Gericht bestehen keinerlei Vertragsbeziehungen. Es liegt ein öffentlichrechtliches Verhältnis vor (Sachverständiger wird „zugezogen“), das Grund und inhaltliche Ausgestaltung ausschließlich aus dem jeweiligen Verfahrensrecht herleitet.
Dementsprechend
ist der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet, wenn er (u. a.) die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er sich zur Erstattung des Gutachtens vor Gericht bereit erklärt hat (§ 407 ZPO);
erfolgt die Honorierung des Gutachtens nicht auf der Grundlage einer freien Vereinbarung, sondern aufgrund gesetzlicher Regelungen, nämlich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).
Das sozialgerichtliche Verfahren
Um seiner für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Aufgabe gerecht zu werden, muss der Sachverständige zumindest in Grundzügen über die Verfahrens- und Ermittlungsgrundsätze orientiert sein, die für seine Person und prozessuale Stellung einschlägig sind und damit Art und Umfang seiner gutachterlichen Tätigkeit im Rahmen der Beweisaufnahme bestimmen.
1. Im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten typischerweise und damit in den meisten Fällen die Fachgebiete der Medizin betrifft, gilt – wie auch in den Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungs- und den Finanzgerichten – der Amtsermittlungs- oder Untersuchungsgrundsatz. Hierin unterscheiden sich die öffentlichrechtlichen Verfahren vom Zivilprozess, der bis auf wenige Ausnahmen vom Grundsatz der Parteienherrschaft (auch als Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz bezeichnet) bestimmt wird.
Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Demnach ist das Gericht zum einen nicht verpflichtet, alle angetretenen Beweise zu erheben. Es muss aber andererseits gegebenenfalls auch Beweise erheben, die von den Beteiligten nicht angeregt worden sind, soweit dies zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich ist. Insoweit unterliegen – im Gegensatz zum Zivilprozess – auch nicht bestrittene Tatsachen der sozialgerichtlichen Ermittlungspflicht, wenn aus anderen Gründen – etwa wegen des Inhalts der Verwaltungsakten oder weil die vorgetragene Tatsache im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung steht – Zweifel an dem Vorbringen der Beteiligten bestehen (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, III Randnr.. 8. mit Hinweis auf die Rechtsprechung).
2. Wie bereits in dem einen Prozess vor dem Sozialgericht vorgeschalteten Verwaltungsverfahren sind die Beteiligten verpflichtet, bei der Ermittlung des für die gerichtliche Entscheidung relevanten Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht wird u. a. aus § 103 SGG hergeleitet, wonach die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts „heranzuziehen“ sind.
2.1 Besondere Bedeutung kommt den Grenzen der Mitwirkung zu, wenn es um die Feststellung medizinischer Umstände, namentlich um die für die Begutachtung erforderlich ärztliche Untersuchung der Personen geht, die gerichtliche Ansprüche auf Sozialleistungen geltend machen. Eine gesetzliche Regelung besteht für das Verwaltungsverfahren, wonach die allgemeine Mitwirkungspflicht innerhalb der Grenzen der gesetzlich ausgestalteten Rechtsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit gilt. Die dafür maßgebliche Normierung findet sich in § 65 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I), dessen Grundsätze auch im sozialgerichtlichen Verfahren heranzuziehen sind (Leitherer in Meyer-Ladwig, Sozialgesetzbuch, § 103, Randnr.. 14 a, mit weiteren Nachweisen).
Danach ist eine Mitwirkungspflicht zu verneinen, wenn
die Erfüllung nicht im angemessenen Verhältnis zu der beanspruchten Sozialleistung steht;
wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann, etwa dann, wenn Umstände seelischer, familiärer und sozialer Art zu berücksichtigen sind, begründete Bedenken gegen eine Klinik oder einen Arzt bestehen oder ein gleicher Eingriff in früherer Zeit fehlgeschlagen ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Seite 180, mit weiteren Nachweisen);
im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, wobei diese Frage nach dem Stand der amtlichen Wissenschaft aufgrund des allgemeinen Gesundheitszustandes und der psychischen Verfassung des Betroffenen zu prüfen ist;
erhebliche Schmerzen einschließlich psychischer Belastungen zu befürchten sind, wobei es sowohl auf das Ausmaß und die Dauer des Schmerzes als auch auf die persönliche Schmerzempfindlichkeit ankommt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Seite 181);
ein erheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu gewärtigen ist, besonders dann, wenn etwa durch eine Operation die Substanz des Körpers verändert wird.
2.2 Verweigert der Kläger im gerichtlichen Verfahren die ärztliche Untersuchung ohne berechtigten Grund, so darf das Gericht ohne die für erforderlich gehaltene Untersuchung nach Lage der Akten nur entscheiden, wenn er nachweislich die Aufforderung zur Untersuchung erhalten hat und ihm die Folgen einer unbegründeten Weigerung schriftlich angedroht worden sind. Im übrigen muss das Gericht als Ausfluss des Amtsermittlungsgrundsatzes alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, wobei für die auf medizinischem Gebiet beweisbedürftigen Tatsachen auch ein Gutachten nach Aktenlage in Betracht zu ziehen ist (vgl. Krasney/Udsching, III, Randnr. 17, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
2.3 Da die Mitwirkung des betroffenen Beteiligten nicht erzwungen werden kann und das sozialgerichtliche Verfahren keine prozessuale Beweisführungslast (subjektive Beweislast) kennt, erlangt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung allein im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 128 SGG Bedeutung. Führt diese zu dem Ergebnis, dass alle Möglichkeiten der Ermittlung ausgeschöpft sind, ohne dass die den Anspruch begründenden Tatsachen festgestellt werden können, gilt der Grundsatz der Feststellungslast (objektive Beweislast). Danach hat der Beteiligte, der aus diesen Tatsachen ein Recht herleiten will, die Folgen zu tragen, wenn ein den geltend gemachten Anspruch begründender Umstand nicht festgestellt werden kann, in der Regel also die Abweisung der Klage.
3. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der grundrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes – GG – ) eine spezielle Ausformung gefunden, womit deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Beteiligten vor Überraschungen geschützt werden sollen. So bestimmt § 62 SGG, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist, und somit dürfen nach § 128 Abs. 2 SGG der Entscheidung des Sozialgerichts nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
Dies gilt insbesondere auch für die in sozialgerichtlichen Verfahren häufig maßgeblichen medizinischen Erfahrungssätze, die zwar in aller Regel durch Sachverständigenbeweis festzustellen sind, die aber durchaus auch üblichen Hilfsmitteln, namentlich medizinischen Lehrbüchern oder bereits vorliegenden Gutachten (siehe § 411 a ZPO) entnommen werden können. Will das Gericht diese seiner Entscheidung zugrunde legen, so verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es zuvor nicht darauf hingewiesen hat (vgl. Krasney/Udsching, III, Randnr. 22). Allerdings hat nunmehr auch das Sozialgericht durch die eingeführte Präklusionsregelung in § 106 a SGG die Möglichkeit, Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer zuvor gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde oder der über die Folgen einer Fristversäumnis belehrte Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat.
Erstattet der ärztliche Sachverständige auf Anordnung des Gerichts lediglich ein mündliches Gutachten im Verhandlungstermin, was über die Vorschriften des § 402 i. V. m. §§ 395 ff. ZPO möglich ist, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin begründet sein, dass das Gericht entsprechend der im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Konzentrationsmaxime (§ 106 Abs. 2 SGG) im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Urteil verkündet. Vielmehr haben die Beteiligten einen Anspruch darauf, die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen mit Hilfe eines sachkundigen Beraters auf ihre Schlüssigkeit überprüfen zu können, so dass einem entsprechenden Vertagungsbegehren stattzugeben ist (vgl. Krasney/Udsching, III, Randnr. 72).
4. Eine Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens stellt die Regelung des § 109 SGG dar, wonach auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden muss. Die Regelung stellt eine Unterbrechung des Amtsermittlungsgrundsatzes dar und soll der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten und dem Rechtsfrieden dienen (vgl. Keller in Meyer-Ladeweig, § 109 Randnr. 1, mit weiteren Nachweisen).
4.1 Das Gutachten nach § 109 SGG ist ein gerichtliches Sachverständigengutachten und kein Privatgutachten, und zwar auch dann, wenn ein vom Antragsteller behandelnder Arzt benannt wird. Um ein Privatgutachten handelt es sich allerdings dann, wenn ein Beteiligter von sich aus einen Arzt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und dieses dann dem Gericht vorlegt. Es kann dann nicht als Sachverständigenbeweis, sondern lediglich als Beteiligtenvorbringen verwertet werden.
4.2 Bei der Bestimmung des Sachverständigen sollte der Antragsteller bedenken, dass der von ihm ausgewählte Arzt auch in der Lage sein muss, das Gericht zu überzeugen. Dies um so mehr, als häufig bereits ein gerichtliches Sachverständigengutachten vorliegen wird, das die von dem Antragsteller (Kläger) gerichtlich angefochtene Verwaltungsentscheidung bestätigt hat und das Gericht gegebenenfalls durch den Hinweis auf die Vorschrift des § 109 SGG signalisiert hat, dass es sich von Amts wegen zu keinen weiteren Ermittlungen zur Aufklärung des streitrelevanten Sachverhalts mehr gedrängt sieht.
Unter dieser Prämisse erscheint es eher untunlich, den behandelnden Arzt als Sachverständigen zu benennen. Zum einen bringt ihn die Forderung nach Objektivität in eine Konfliktsituation zu seinem Patienten, zum anderen wird er , zumal dann, wenn es sich um den Hausarzt handelt, in Ermangelung spezieller Sachkunde in dem entscheidungserheblichen medizinischen Fachgebiet sowie der Abfassung von Gutachten keinen hohen Beweiswert beimessen (vgl. Krasney/Udsching, III, Randnr. 91).
4.3 Der Antrag nach § 109 SGG kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller – was in der Regel der Fall ist – die Kosten vorschießt und diese endgültig trägt, falls das Gericht die Kosten der Begutachtung nicht nachträglich mit der Begründung auf die Staatskasse übernimmt, dass das Gutachten zur weiteren Sachaufklärung beigetragen hat. Letzteres ist zumeist dann der Fall, wenn das Gutachten Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens nimmt, sei es, dass es zu einem Abschluss des Verfahrens ohne Urteil führt, oder sei es, dass es zur Grundlage der Entscheidung des Gerichts wird (vgl. Krasney/Udsching, III, Randnr. 121).
4.4 Schließlich kann das Gericht den Antrag nach § 109 SGG ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist (§ 109 Abs. 2 SGG).
Rechte und Pflichten des Sachverständigen
Der gerichtliche Sachverständige hat sich bei der Durchführung des Sachverständigenbeweises unbedingt an die einschlägigen prozessualen Vorschriften zu halten. Tut er dies nicht und ist sein Gutachten daher für den Rechtsstreit nicht verwertbar, ist ihm der Anspruch auf die nach den Vorschriften der JVEG zu erfolgende Vergütung zu versagen. In Zweifelsfällen sollte er daher Kontakt mit dem Gericht aufnehmen, um eine eindeutige Klärung seiner Rechte und Pflichten sicherzustellen.
1. Nach § 404 a ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde zu legen hat. Soweit es erforderlich ist, bestimmt es, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligte) in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat. Erforderlichenfalls soll ihn das Gericht vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
2. Von besonderer Wichtigkeit für den gerichtlichen Sachverständigen ist die Beachtung des in § 407 a ZPO normierten Pflichtenkatalogs, auf den ihn das Gericht gemäß § 407 a Abs. 5 ZPO hinweisen soll.
2.1 Nach § 407 a Abs. 1 ZPO hat der Sachverständige unverzüglich zu prüfen, ob der Gutachtenauftrag in sein Fachgebiet fällt, und andernfalls das Gericht unverzüglich zu verständigen. Dies gilt namentlich für den medizinischen Bereich, wenn ein Zusatzgutachten erforderlich ist. Dessen Einholung durch den Hauptgutachter ohne Zustimmung des Gerichts ist unzulässig und kann auch nicht durch nachträgliche Genehmigung „geheilt“ werden. Allerdings kann das Gericht den Gutachter im Beweisbeschluss ermächtigen, ein Zusatzgutachten bei einem vom Gericht namentlich benannten Arzt einzuholen, und somit dem Gutachter die Entscheidung überlassen, ob die Einholung des Zusatzgutachters erforderlich ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, § 118, Randnr. 11k, mit weiteren Nachweisen).
2.2 Der Sachverständige hat das Gutachten persönlich zu erstatten und damit die volle zivil- und strafrechtliche Verantwortung für das Gutachten zu übernehmen. Diese sich bereits aus § 410 ZPO ergebende Verpflichtung ist nunmehr ausdrücklich in § 407 a Abs. 2 ZPO festgelegt, wonach der Sachverständige nicht befugt ist, den Gutachterauftrag auf einen anderen zu übertragen. Durch den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die früher umstrittene, aber durchaus gängige Praxis nicht mehr zulässig, eine Behörde, ein Institut oder eine Klinik als Sachverständigen zu bestellen bzw. diesen Einrichtungen die nähere Auswahl des Sachverständigen zu überlassen (Keller in Meyer-Ladewig, § 118, Randnr. 111 c).
Stets hat der vom Gericht bestellte Sachverständige das Gutachten persönlich zu verantworten und mit seiner Unterschrift verantwortlich zu zeichnen. Eine Mitunterzeichnung mit dem Zusatz „Einverstanden“ reicht dazu nicht aus. Vielmehr muss sich durch die Unterschrift die eigene Beurteilung und gegebenenfalls die persönliche Untersuchung belegen lassen; eventuelle Zweifel hat das Gericht durch eine ausreichende Erklärung des Sachverständigen zu beseitigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, § f118, Randnr. 11 g).
Eine unzulässige Übertragung des Gutachtenauftrags lässt sich auch nicht dadurch „retten“, dass sie ausdrücklich oder stillschweigende nachträglich vom Gericht genehmigt oder das Gutachten im Wege des Urkundsbeweises verwertet wird (Keller in Meyer-Ladewig, § 118, Randnr. 11 i).
Allerdings darf sich der Sachverständige der Unterstützung sachkundiger Hilfspersonen, namentlich im Klinikbereich der Mithilfe von Ober- und Assistenzärzten, bedienen, von deren Fachwissen und Zuverlässigkeit er sich überzeugt hat. Nach § 407 a Abs. 2 ZPO hat er diese Personen aber namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. In jedem Fall muss der Sachverständige die von Hilfskräften erhobenen Befunde und Daten nachvollziehen und sich hieraus ein eigenes Bild machen. Gelingt dies – etwa wegen der Eigenart des Gutachtenthemas – nicht, hat er die jeweiligen Untersuchungsabschnitte selbst durchzuführen (Krasney/Udsching, III, Randnr. 65).
Änderung der Vorschrift des § 407 a ZPO am 15.10.2016:Jetzt muss es heißen:„Allerdings darf sich der Sachverständige der Unterstützung sachkundiger Hilfspersonen, namentlich im Klinikbereich der Mithilfe von Ober- und Assistenzärzten, bedienen, von deren Fachwissen und Zuverlässigkeit er sich überzeugt hat. Nach § 407 a Abs. 3 ZPO hat er diese Personen aber namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben…“
2.3 Nach § 407 a Abs. 3 ZPO hat der Sachverständige bei Zweifeln an Inhalt und Umfang des Gutachtenauftrags unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtliche Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss (im sozialgerichtlichen Verfahren insbesondere bei einem Gutachten im Rahmen des § 109 SGG) erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
3. Eventuelle Zweifel schließlich sollte der Sachverständige auch durch Kontakt mit dem Gericht abklären, wenn Ablehnungsgründe in Betracht zu ziehen sind. Nach § 406 Abs. 1 ZPO kann nämlich ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.
Dies sind einmal die sog. absoluten Ablehnungsgründe in § 41 ZPO (z. B. Sachverständiger ist selbst Partei, Ehegatte oder Lebenspartner einer Partei, verwandt oder verschwägert mit einer Partei in dem gesetzlich bezeichneten Grad).
Von in der Praxis erheblicherer Bedeutung sind allerdings die Ablehnungsgründe wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO), nämlich, wenn ein Grund vorliegt, der Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigt. Ablehnungsgründe können sich aus persönlichen Beziehungen wie Freundschaft und Feindschaft, ferner aus wirtschaftlichen Abhängigkeiten (Beispiel: Sachverständiger wird ständig und in weit überwiegendem Maße von einem Sozialversicherungsträger gutachterlich beauftragt) ergeben, können aber auch erst im Zusammenhang mit der Durchführung des Gutachtenauftrags entstanden sein. Derartige, vom Sachverständigen „selbst geschaffene“ Ablehnungsgründe, wie etwa der mündliche oder telefonische Kontakt mit nur einer Partei oder die Äußerung von Rechtsfragen über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits, ziehen die Versagung der Vergütung nach sich, wenn sie vom Sachverständigen grobfahrlässig verursacht worden sind und ein darauf gestützter Befangenheitsantrag zum Erfolg und damit zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führt.
Der ärztliche Sachverständige, insbesondere der in einem sozialgerichtlichen Verfahren, sollte daher bei der persönlichen Untersuchung des Beteiligten ein hohes Maß an Neutralität und Unvoreingenommenheit vermitteln. Dass er dabei von entwürdigenden Untersuchungsmethoden sowie von abfälligen oder gar diskriminierenden Äußerungen Abstand zu halten hat, versteht sich von selbst. Er sollte sich aber auch bei der Vorabmitteilung von Einzelergebnissen bei der Begutachtung gegenüber dem Beteiligten zurückhalten, insbesondere keine Mitteilung von Antworten auf die Gutachtenfragen machen. Falls dies doch einmal geschieht, sollte der Sachverständige unbedingt darauf hinweisen, dass es sich (lediglich) um ärztliche Vorschläge handelt, die der abschließenden Beurteilung durch das Gericht bedürfen.
Fazit
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht dem Sachverständigen, der unentschuldigt nicht vor Gericht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich der dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückhält, die dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld festzusetzen hat (§ 409 ZPO). Dasselbe gilt bei unentschuldigtem Versäumen der Frist für die Erstattung des Gutachtens im Rahmen des § 411 Abs. 1 und 2 ZPO.
Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen ist nunmehr gesetzlich durch § 839 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt: Erstattet er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
Dickfahr B. Der ärztliche Sachverständige im sozialgerechtlichen Verfahren. Passion Chirurgie. 2011 Mai/Juni; 1(5/6): Artikel 02_04.
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